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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Elbmarsch e.V. findest du hier .

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Die Satzung der DLRG OG Elbmarsch e. V.

§ 1 (Name, Sitz)

 

  1. Die DLRG-Ortsgruppe Elbmarsch (Ortsgruppe) ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Niedersachsen e.V. (LV) und des in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragenen DLRG-Bezirks Nordheide e.V. (Bezirk) der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG).
  2. Sie führt die Bezeichnung "DLRG-Ortsgruppe Elbmarsch e.V.". Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Winsen / Luhe eingetragen.
  3. Vereinssitz ist Tespe.

§ 2 (Zweck)

 

  1. Die Ortsgruppe ist eine im Rahmen der Satzung der DLRG, des LV und des Bezirks selbständige Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Ihre Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
  3. Zu den Aufgaben nach Absatz 2 gehören insbesondere:
    • Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,
    • Förderung des Anfängerschwimmens,
    • Förderung des Schwimmunterrichts,
    • Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und Rettungstauchern,
    • Aus- und Fortbildung für Hilfsmaßnahmen in Notfällen sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
    • Planung, Organisation und Durchführung des Wasserrettungs- und Wasserbergungsdienstes,
    • Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser.
    • Mitwirkung im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Regelungen des Rettungswachdienstes,
    • Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
    • Förderung jugendpflegerischer Arbeit.

§ 3 (Mitgliedschaft)

 

  1. Mitglieder der Ortsgruppe können Einzelpersonen sowie Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung sowie die geltenden Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgemonats abgelehnt wird.
  3. Das Mitglied wird gegenüber dem Bezirk durch gewählte Delegierte seiner Ortsgruppe vertreten
  4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder mindestens für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.
  5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen sind die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
    1. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein.
      Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
    2. Die Streichung als Mitglied kann bei einem Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
    3. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Satzung der DLRG, des LV sowie des Bezirks oder gegen Anordnungen aufgrund der vorgenannten Satzungen bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG-schädigenden Verhaltens kann der zuständige Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
      • Rüge
      • Verweis
      • zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern
      • zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts
      • Aberkennung ausgesprochener Ehrungen
      • zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
      • Ausschluß.
      Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im übrigen regelt das Verfahren die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.
  7. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird von der Bundestagung der DLRG festgelegt.
  8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat er die amtsbezogenen Unterlagen an die Ortsgruppe herauszugeben.
  9. Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die DLRG und ihre Gliederungen nicht verpflichtet.

§ 4 (Jugend)

 

  1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG
  2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar.
  3. Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der Landesjugendordnung der DLRG-Jugend im LV, sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.

§ 5 (Jahreshauptversammlung)

 

  1. Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der Ortsgruppe, behandelt grundsätzliche Angelegenheiten, nimmt die Berichte des Vorstands und der Revisoren entgegen und ist zuständig für
    1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter,
    2. Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Bezirkstagung des übergeordneten Bezirks,
    3. Wahl des weiteren Mitgliedes der Ortsgruppe im Bezirksrat des übergeordneten Bezirks und dessen Stellvertreter,
    4. Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertreter,
    5. Bestätigung der Wahlen zum Ortsjugendvorstand der Ortsgruppe,
    6. Entlastung des Vorstandes,
    7. Festlegung zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen,
    8. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    9. Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der Stimmberechtigten nach § 3, sowie des Vorstandes der Ortsgruppe,
    10. Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,
    11. ggfs. erforderliche Ergänzungswahlen.
    Wahlen und Bestätigungen gemäß a) bis e) werden grundsätzlich alle drei Jahre vor der Bezirkstagung durchgeführt.
  2. Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie.
    1. Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Ortsgruppe zusammen.
    2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist geregelt in § 3 Abs. 4 und 5.
    1. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt, ferner als außerordentliche Jahreshauptversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder.
    2. Zur Jahreshauptversammlung muss die Ortsgruppe mindestens einen Monat vorher die Mitglieder und die Revisoren einladen.
    3. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher eingegangen sein.
  3. Über den Inhalt jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und auf der folgenden Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 6 (Vorstand)

 

  1. Der Vorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des LV, der Satzung des Bezirks sowie der Empfehlungen des LV und des übergeordneten Bezirkes. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sowie der Empfehlungen des Bezirkes und des LV.
  2. Den Vorstand bilden
    1. Vorsitzende(r),
    2. Zweite(r) Vorsitzende(r),
    3. Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in),
    4. zwei Technische Leiter(innen),
    5. Ortsjugendvorsitzende/r oder ein(e) Stellvertreter(in).
    Er kann erweitert werden höchstens um
    1. Arzt/Ärztin oder Stellvertreter(in),
    2. Leiter(in) der Öffentlichkeitsarbeit oder Stellvertreter(in),
    3. Justiziar(in) oder Stellvertreter(in),
    4. drei Beisitzer(innen).
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt.
    Vereinsintern ist vereinbart, dass der zweite Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der Jahreshauptversammlung, auf der Wahlen gemäß § 5 Abs. 1 anstehen, gewählt bzw. Bestätigt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter endet mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl bzw. mit der Abstimmung über die jeweilige Bestätigung.
  5. Der/die Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in) dürfen nicht zugleich Vorsitzende oder zweite Vorsitzende sein.
  6. Im übrigen ist eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsmitgliedern zulässig.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.
  8. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.
  9. Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten.

§ 7 (Verhältnis zum LV und zum Bezirk)

 

  1. Der Vorstand des LV ist berechtigt, die Arbeit der Ortsgruppe zu überprüfen und in ihre sämtlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Empfehlungen zu erteilen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung dienen.
    Der Bezirk hat die gleichen Rechte.
    1. Zu den Jahreshauptversammlungen ist der Vorstand des Bezirkes fristgerecht einzuladen; von allen Jahreshauptversammlungen ist dem Vorstand des Bezirkes eine Zweitschrift der Nieder-Schrift binnen sechs Wochen zuzuleiten.
    2. Vorstandsmitglieder der DLRG, des LV sowie des Bezirks haben das Recht, an den Jahres-Hauptversammlungen sowie Zusammenkünften der Organe der Ortsgruppe teilzunehmen; ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
  2. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind dem Bezirk zuzuleiten:
    1. Technischer Bericht,
    2. Beitragsabrechnung,
    3. Jahresabschluss nebst angeordneten Anlagen,
    4. aus sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bezirk zu zahlende Beiträge.
    5. Nachweis der Erledigung von Auflagen, deren Befolgung durch Beschlüsse von Organen des LV oder des Bezirks verlangt worden sind.
  3. Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind, werden durch die Organe des Bezirks festgesetzt.
  4. Werden die Verpflichtungen aus dem Absatz 3 unvollständig oder nicht termingerecht erfüllt, ist den Mitgliedern und Delegierten der Ortsgruppe im nächsten Rat, bzw. in der nächsten Tagung des Bezirks vom Fälligkeitstermin ab das Stimmrecht versagt.

§ 8 (Ordnungsbestimmungen)

 

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Satzungszweck (§ 2) entsprechen. Vergütungen dürfen nur insoweit gewährt werden, wie sie mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sind. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    1. Einladungen und Anträge zu Zusammenkünften der Organe müssen stets schriftlich erfolgen. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesordnung enthalten.
    2. Einladungen zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich oder durch einmalige Veröffentlichung in der für offizielle Bekanntmachungen bestimmten Tageszeitung, jeweils unter Angabe der gesamten Tagesordnung, erfolgen. Dasselbe gilt für alle weiteren Veröffentlichungen . Wenn die Ortsgruppe ein eigenes Vereinsorgan herausgibt (§ 11), so können Einladungen zur Jahreshauptversammlung darin erfolgen.
    3. Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmern spätestens bei Beginn der Zusammenkunft vorgelegt werden.
    1. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.
    2. Besteht keine Beschlussfähigkeit des Vorstandes, kann innerhalb von vier Wochen eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
    1. Gewählt wird grundsätzlich geheim; wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    2. Sonstige Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
      Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.
  3. Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.
    1. Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.
    2. Für Wahlen wird grundsätzlich ein Wahlausschuss gebildet; er kann vom anwesenden Vertreter des Bezirks oder des LV geleitet werden.
  4. Wer in der DLRG oder in einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion im Vorstand der Ortsgruppe wahrnehmen.
  5. Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte das zuständige Schieds- und Ehrengericht anzurufen.

§ 9 (Ordnung der DLRG)

 

  1. Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnung der DLRG geregelt.
  2. Zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.
  3. Die Finanz- und Materialwirtschaft, sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.
  4. Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und Ehrengerichts-Ordnung der DLRG.
  5. Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.
  6. Soweit für den LV Ergänzungen der vorgenannten Ordnungen beschlossen werden, gelten diese für die Ortsgruppe.

§ 10 (Warenzeichen und Material)

 

  1. Die Buchstabenfolge "DLRG" sowie die Verbandsabzeichen sind im Warenzeichenregister des Deutschen Patentamts München warenzeichenrechtlich geschützt.
  2. Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch die Gestaltungs-Ordnung (Standards) geregelt; sie wird vom Präsidialrat der DLRG erlassen.
  3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
  4. Die Ortsgruppe ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.

§ 11 (Vereinsorgan)

Die Ortsgruppe kann ein offizielles Vereinsorgan herausgeben.

§ 12 (Satzungsänderungen)

 

  1. Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
    Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des LV.
  2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom Vorstand des LV aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.

§ 13 (Auflösung)

 

  1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks, fällt ihr Vermögen an den LV bzw. an den Bezirk.

§ 14 (Inkrafttreten der Satzung)

 

  1. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes des LV.
  2. Die Satzung ist am 11.01.1991 auf der Jahreshauptversammlung in Tespe beschlossen und am 01.07.1991 unter der Nr. 947 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Winsen eingetragen worden.

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